Arbeitsunfähiges Betriebsratsmitglied ist nicht zwangsläufig amtsunfähig
Zusammenfassung
Das LAG Hessen hat klargestellt, dass ein arbeitsunfähiges Betriebsratsmitglied nicht automatisch amtsunfähig ist. Nur solange gilt die Vermutung der Amtsunfähigkeit, bis das Mitglied selbst erklärt, wieder amtsfähig zu sein. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Beurteilung, um Fehlinterpretationen bei der Gremienbesetzung zu vermeiden.