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BAG: Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz nur betriebsbezogen

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ausschließlich auf den jeweiligen Betrieb und das letzte abgeschlossene Kalenderjahr beschränkt ist. Ein unternehmens- oder standortübergreifender Vergleich der Entgelte ist daher ausgeschlossen, wobei der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes maßgeblich ist. Zudem müssen Arbeitnehmer zwischen zwei Auskunftsverlangen mindestens zwei Jahre warten.

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