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Abhängige Beschäftigung einer Reinigungskraft trotz Gewerbeanmeldung und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber

Zusammenfassung

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine regelmäßig eingesetzte Reinigungskraft trotz Gewerbeanmeldung und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber als sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt gilt. Entscheidend waren die betriebliche Eingliederung, detaillierte Arbeitsvorgaben und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Arbeitgeber sollten daher bei dauerhaft eingesetzten Solo-Dienstleistern die tatsächliche Zusammenarbeit genau prüfen, um Nachforderungen zu vermeiden.

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