Eine tarifvertragliche Öffnungsklausel erweitert nicht stets die erzwingbare Mitbestimmung
Zusammenfassung
Das BAG hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Öffnungsklausel dem Betriebsrat nur dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumt, wenn dies ausdrücklich oder eindeutig aus dem Vertrag hervorgeht. In der vorliegenden Entscheidung ging es um eine Klausel zur Gewährung von zusätzlichem Urlaub für langjährige Beschäftigte; das Gericht stellte fest, dass die Klausel lediglich eine Regelung des Anspruchs ermöglicht und keine erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrats schafft. Somit bleibt die übliche Mitbestimmungsbefugnis nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bestehen, während die Urlaubsdauer selbst nicht mitbestimmt werden kann.