Bei interner Stellenausschreibung ist auch das Arbeitszeitvolumen anzugeben
Zusammenfassung
Das BAG hat entschieden, dass bei internen Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG bestimmte Mindestangaben zu machen sind, darunter auch das Arbeitszeitvolumen. In einem konkreten Fall verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung, weil die Ausschreibung keine Angaben zum Arbeitszeitvolumen enthielt. Damit schafft das BAG Klarheit über die Anforderungen an interne Stellenanzeigen.