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Wirksamwerden der Änderung des Verteilungsschlüssels

Zusammenfassung

Ein im Dezember 2025 beschlossener und bestandskräftig gewordener neuer Verteilungsschlüssel kann grundsätzlich bereits auf die Jahresabrechnung 2025 angewendet werden. Dies ist zulässig, da die Jahresabrechnung rechtlich erst mit ihrer Beschlussfassung im Folgejahr entsteht und somit keine unzulässige Rückwirkung vorliegt.

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