Einholung von Dienstleistungsangeboten
Zusammenfassung
Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026 ist ein Beschluss zur Einholung von Dienstleistungsangeboten auch ohne mehrere Vergleichsangebote wirksam, sofern den Eigentümern eine ausreichende und sachgerechte Entscheidungsgrundlage vorlag. Eine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote besteht nicht mehr, entscheidend ist vielmehr, ob ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Eigentümer die Entscheidung auf Basis der vorliegenden Informationen treffen konnte. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage, kann der Beschluss weiterhin anfechtbar sein.