AGV-Rechtsnewsletter 10|26: Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund
Zusammenfassung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet zwischen Befristungen ohne Sachgrund bei Neueinstellungen und solchen mit Sachgrund. Ein gerichtlicher Vergleich gilt dabei gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG als ein solcher wirksamer Sachgrund. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtslage in einem aktuellen Urteil bestätigt.