Elternrente – Kindererziehungszeiten berücksichtigt?
Zusammenfassung
Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten gewertet und erhöhen die Rente, da für die ersten drei Jahre pauschale Beiträge aus Bundesmitteln geleistet werden. Diese Zeiten sind zudem rentenbegründend und können bei zwei Kindern allein den Anspruch auf eine Altersrente begründen. Um die Zeiten auf dem Rentenkonto zu verbuchen, müssen sie aktiv beantragt und im Rahmen einer Kontenklärung verbindlich festgehalten werden.