BSG Beschäftigung statt Selbstständigkeit bei gesondertem Rufbereitschaftsdienst eines Belegarztes
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter neurochirurgischer Rufbereitschaftsdienst eines Belegarztes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist. Das Gericht betont, dass bei mehreren nebeneinander bestehenden Vertragsverhältnissen jede Tätigkeit gesondert zu prüfen ist, sodass eine Person gleichzeitig selbstständig und abhängig beschäftigt sein kann. Für Arbeitgeber ist die getrennte Bewertung der Tätigkeiten nach ihrer Eingliederung in die betriebliche Organisation besonders bedeutsam.