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Wirksame Kündigung bei Haftstrafe: Arbeitsgericht Stuttgart klärt Fristen und Voraussetzungen

Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine personenbedingte Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird und kein Freigängerstatus innerhalb dieser Frist zu erwarten steht. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht freihalten, da die Arbeitsverhinderung durch Haft als tragfähiger Kündigungsgrund gilt. Nur wenn von einer Rückkehr nach weniger als zwei Jahren auszugehen ist, muss der Arbeitgeber konkrete Betriebsstörungen darlegen.

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