Urteil: Arbeitgeber muss BEM-Maßnahmen vor Kündigung umsetzen
Zusammenfassung
Das LAG Niedersachsen hat eine Kündigung als unverhältnismäßig eingestuft, weil der Arbeitgeber das BEM-Verfahren vorzeitig abgebrochen hatte, ohne die vereinbarten Maßnahmen wie einen digitalen Gesundheitskurs oder einen Betriebsarzttermin vollständig umzusetzen. Das Gericht betonte, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, zielführende Maßnahmen aus einem BEM tatsächlich zu realisieren, bevor sie zu einer Kündigung schreiten. Ein vorzeitiger Abbruch des Verfahrens ohne Nachweis der Nichtmitwirkung des Arbeitnehmers rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.