Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen – BFH konkretisiert Zusätzlichkeitserfordernis
Zusammenfassung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21.01.2026 klargestellt, dass Corona‑Sonderzahlungen steuerfrei bleiben können, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld oder Boni angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zweckgebunden zur Abmilderung der Corona‑Krise gewährt werden, ohne dass eine individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Gleichzeitig betont der BFH, dass freiwillige Leistungen nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören; daher ist eine Umwidmung innerhalb freiwilliger Leistungen unschädlich und stellt keine schädliche Gehaltsumwandlung dar, was die Rechtssicherheit für Unternehmen stärkt.