Kein Entschädigungsanspruch bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung eines Schwerbehinderten (AGG‑Hopping)
Zusammenfassung
Ein schwerbehinderter Jurist beantragte Entschädigung nach §15 Abs. 2 AGG, weil er für eine Führungsposition abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht Hamm stellte fest, dass keine Hinweise auf Diskriminierung vorlagen und die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich („AGG‑Hopping“) eingestuft wurde, da der Bewerber keine echte Absicht zur Anstellung zeigte. Folglich wurde die Klage abgewiesen und kein Entschädigungsanspruch gewährt.