Rückzahlung von Fortbildungskosten
Zusammenfassung
Der VBU fordert von Arbeitgebern, bei Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten klare Formulierungen zu verwenden und die Klausel nicht mehr als unangemessene Benachteiligung anzusehen. Er weist darauf hin, dass die Klausel bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nur dann wirksam ist, wenn ein dauerhafter Leistungsunmöglichkeit vorliegt. Mitglieder erhalten weitere Infos im A‑Rundschreiben auf ArbeitgeberNet.