Vorgelagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit
Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG für jeden Teilabschnitt einer von vornherein festgelegten Elternzeit gilt, nicht nur für den ersten Abschnitt. Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Elternzeitanfrage nicht kündigen; die Schutzfrist beginnt frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen zwischen dem dritten und achten Lebensjahr) vor Beginn jedes angemeldeten Abschnitts. Somit ist bei mehrteiliger Elternzeit der besondere Kündigungsschutz für jeden einzelnen Abschnitt aktiv, was den Vertretungsaufwand und die Planungssicherheit für Arbeitgeber erhöht.