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Kürzung variabler Vergütung und Boni während der Elternzeit bestätigt

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat bestätigt, dass variable Vergütungsbestandteile und Sonderzahlungen während der Elternzeit ohne Arbeitsleistung zeitanteilig gekürzt werden dürfen. Dies stützt sich auf den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, da keine Vereinbarung über eine volle Fortzahlung getroffen wurde. Arbeitgeber sollten daher klar regeln, wie variable Anteile bei ruhem Arbeitsverhältnis zu bemessen sind.

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