BAG: Kopftuch darf kein Ausschlussgrund im Bewerbungsverfahren sein
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kopftuch kein Ausschlusskriterium für Bewerber im Bereich der Sicherheitskontrolle an Flughäfen sein darf. Eine Ablehnung ausschließlich aufgrund des Kopftuchs verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Somit bleibt die Bewerbung von Personen mit Kopftuch grundsätzlich zulässig.