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LG Köln: DSGVO steht Auskunftsanspruch des Personalvermittlers nicht entgegen

Zusammenfassung

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Auftraggeber einem Personalvermittler die für die Berechnung eines erfolgsabhängigen Honorars erforderlichen Gehaltsdaten offenlegen muss, selbst wenn der vermittelte Arbeitnehmer datenschutzrechtlichen Widerspruch einlegt. Das Gericht bejahte den Auskunftsanspruch aus dem Vertrag und § 242 BGB, da das Interesse des Vermittlers an der Honorarberechnung das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Die Entscheidung bestätigt die Durchsetzbarkeit vertraglicher Auskunftspflichten, insbesondere bei Vergütungsmodellen, die über das Grundgehalt hinausgehen.

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