BAG: Zwei-Wochen-Frist für Kündigung läuft während Urlaub nicht automatisch pausiert
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers nicht automatisch pausiert, sondern der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit angemessener Eile Kontakt aufzunehmen. Eine Kontaktaufnahme ist insbesondere dann zumutbar, wenn dem Arbeitgeber entsprechende Kontaktdaten wie ein Diensthandy bekannt sind. Untätigkeit des Arbeitgebers reicht nicht aus, um den Fristbeginn zu verhindern, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht vor einer unverzüglichen Anhörung schützt.