LAG Hamm: Betriebliche Bündnisse können den Kreis der Sozialauswahl begrenzen
Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines betrieblichen Bündnisses für Arbeit den Kreis der bei einer betriebsbedingten Kündigung zu berücksichtigenden Arbeitnehmer beschränken können. Diese Regelung ist zulässig, sofern sie im Rahmen der Sozialauswahl getroffen wird.