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BAG: Kurzzeitige Einsätze und Wechsel zwischen Wohnbereichen sind nicht ohne Weiteres Versetzungen

Zusammenfassung

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21. April 2026 die Anforderungen an eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG präzisiert. Demnach sind kurzzeitige Einsätze und Wechsel zwischen Wohnbereichen nicht ohne Weiteres als mitbestimmungspflichtige Versetzungen anzusehen.

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