BAG: Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz nur betriebsbezogen
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ausschließlich auf den jeweiligen Betrieb und das letzte abgeschlossene Kalenderjahr beschränkt ist. Ein unternehmens- oder standortübergreifender Vergleich der Entgelte ist daher ausgeschlossen, wobei der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes maßgeblich ist. Zudem müssen Arbeitnehmer zwischen zwei Auskunftsverlangen mindestens zwei Jahre warten.