Schlussanträge zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie: Art. 9 ist nichtig
Zusammenfassung
In der Rechtssache C-193/25 hat Generalanwältin Juliane Kokott vorgeschlagen, zentrale Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Arzneimittel und Kosmetika in der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie für nichtig zu erklären. Damit würde ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Abfallbeseitigungspflicht für die Industrie in Frage gestellt.