Unwirksamkeit der Pflicht zur Angabe dringender Arbeiten bei Dienstverhinderung
Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine arbeitsvertragliche Klausel für unwirksam erklärt, die Arbeitnehmer zur Angabe dringender Arbeiten bei Dienstverhinderung verpflichtet. Diese Bestimmung benachteiligt Beschäftigte unangemessen, da sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Ermitteln von Aufgaben verpflichtet werden dürfen, die der Arbeitgeber bereits kennt oder leicht selbst herausfinden kann. Folglich war eine Abmahnung wegen unterlassener Mitteilung solcher Arbeiten rechtswidrig.