VerkR 20/26: Nutzungsausfall während tatsächlicher Reparaturdauer ersatzfähig
Zusammenfassung
Ein Urteil des Amtsgerichts Goslar bestätigt, dass Unfallgeschädigte Anspruch auf volle Ersatzleistung für den merkantilen Minderwert ihres Fahrzeugs sowie auf Nutzungsausfall während der gesamten tatsächlichen Reparaturdauer haben, selbst wenn diese die im Gutachten prognostizierte Zeit übersteigt. Die Versicherung kann den Wertverlust nicht pauschal bestreiten, sondern muss konkrete Gegenargumente vorlegen. Zudem ist die vom Sachverständigen berechnete Energiekostenkompensation als Teil der üblichen Vergütung ersatzfähig, und Verzögerungen bei der Reparatur gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.