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Nr. 22/26: Reitunfall: Kein Anspruch auf Nennung des Namens der Besitzerin

Zusammenfassung

Eine Geschädigte aus einem Reitunfall konnte die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht dazu zwingen, den Namen und die Anschrift der versicherten Besitzerin preiszugeben. Das Amtsgericht Dortmund stellte fest, dass ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO nur für eigene Daten besteht und keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Versicherungen dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden ohne rechtliche Grundlage nicht an Dritte weitergeben, weshalb die Klägerin die notwendigen Informationen frühzeitig sichern sollte.

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