BAG zu Anforderungen an Nachweis der Insolvenzsicherung § 8a AltTZG
Zusammenfassung
Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.10.2025 entschieden, dass der Nachweis der Insolvenzsicherung bei Altersteilzeitverträgen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen muss, zu prüfen, ob eine vollständige und insolvenzfeste Sicherung besteht. Wertpapiere können wegen Kursschwankungen nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten, was bei der vorliegenden Treuhandvereinbarung zu einer Untersicherung führte. Arbeitgeber müssen daher regelmäßig geeignete Unterlagen vorlegen, sonst entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf besondere Sicherheitsleistung gemäß § 8a Abs. 4 AltTZG.