AG Arbeitsrecht | 21.04.2026 ArbR 5/26: Keine Fristverlängerung bei irrtümlich angenommener Schwerbehinderung Stuttgart/Berlin (DAV) – Eine außerordentliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Kündigungsgründen erfahren hat. Diese Frist verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber zunächst ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt einleitet – auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat und sich dieser später als erfolglos erweist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart mit Urteil vom 19. Dezember 2025 entschieden (Az.: 4 Sa 56/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
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