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VerkR 40/26: Fall verjährt, weil Behörde bummelt: Betroffener erhält seine Auslagen erstattet

Zusammenfassung

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Betroffenen zu tragen hat, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verjährung eingestellt wird. Die Verjährung trat ein, weil die Verwaltungsbehörde nach einer Aktenrücksendung durch die Staatsanwaltschaft zu lange für zusätzliche Ermittlungen brauchte. Da die Verzögerung allein in der Verantwortungssphäre der Behörde lag, greift keine Ausnahme von der Kostenübernahme durch den Staat.

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