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Gerichtlicher Vergleich: vereinbartes Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein gerichtlicher Vergleich, bei dem ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nach einem Arbeitnehmer-Entwurf erteilen muss, grundsätzlich vollstreckbar ist. Der Arbeitgeber darf jedoch von dem Entwurf abweichen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Streitigkeiten über Verstöße gegen die Zeugniswahrheit oder -klarheit können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden.

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