Gerichtlicher Vergleich: vereinbartes Arbeitszeugnis ist vollstreckbar
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein gerichtlicher Vergleich, bei dem ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nach einem Arbeitnehmer-Entwurf erteilen muss, grundsätzlich vollstreckbar ist. Der Arbeitgeber darf jedoch von dem Entwurf abweichen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Streitigkeiten über Verstöße gegen die Zeugniswahrheit oder -klarheit können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden.