Kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch nach AGG-Diskriminierung
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers auf entgangenen Verdienst abgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Haftung nach § 15 Abs. 1 AGG und stellt klar, dass kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch bei Diskriminierung besteht.