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Nr. 30/26: Unfallversicherung: Ärztliches Attest muss Unfallfolgen nicht bis ins letzte Detail benennen

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein ärztliches Attest für die private Unfallversicherung nicht jede einzelne Unfallfolge bis ins letzte Detail benennen muss. Entscheidend ist, dass der betroffene Körperbereich innerhalb der vereinbarten Frist als dauerhaft beeinträchtigt dokumentiert wurde, sodass auch später näher beschriebene Beschwerden in diesem Bereich berücksichtigt werden können. Im konkreten Fall wurden daher neuropathische Schmerzen an der Schulter und am Bein trotz fehlender ausdrücklicher Nennung in der Frist noch anerkannt.

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