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OLG Schleswig: Testamentserbin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung bei Änderungsvorbehalt im Erbvertrag

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass eine durch Testament eingesetzte Erbin keine Vertragserbenstellung erlangt, wenn im zugrunde liegenden Erbvertrag ein einseitiger Änderungsvorbehalt vereinbart wurde. Folglich kann sie von Dritten, denen der Erblasser zuvor Vermögen übertragen hat, keine Herausgabe verlangen, da sie nicht als durch den Erbvertrag geschützte Erbin gilt. Diese Rechtsprechung bestätigt, dass nur im Erbvertrag bindend bedachte Personen den Anspruch nach § 2287 BGB haben.

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