Unleserliches Zustelldatum führt zur Verjährung von Bußgeldbescheiden
Zusammenfassung
Das Amtsgericht Waldkirch hat entschieden, dass ein unleserliches Zustelldatum auf einem Briefumschlag der Bußgeldbehörde die Zustellung rechtlich unwirksam macht. Dadurch trat die Verfolgungsverjährung ein, sodass der Betroffene trotz erhaltener Kopie durch seinen Anwalt keine Sanktionen wie Fahrverbot oder Punkte in Flensburg fürchten muss.