§ 616 BGB – Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
Zusammenfassung
Der Artikel erläutert die Regelung des § 616 BGB, wonach ein Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Er betont, dass der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" im Arbeitsrecht gilt und erklärt die Voraussetzungen sowie Grenzen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder anderen persönlichen Gründen.