Kurz erklärt » Wer haftet bei B2B Transportgefahr nach § 447 BGB
Zusammenfassung
Im B2B-Onlinehandel regelt § 447 BGB die Frage, wer bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Ware während des Transports haftet. Bei einem sogenannten Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Käufer über. Damit erfüllt der Verkäufer seine Leistungspflicht und das Risiko für Transportschäden trägt der Käufer.