VerkR 21/26: Werkstattrisiko schützt nicht vor Regress bei unwirtschaftlicher Reparatur
Zusammenfassung
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass das Werkstattrisiko den Geschädigten zwar schützt, aber keine Haftungsfreigabe für die Werkstatt darstellt. Eine Werkstatt kann regresspflichtig werden, wenn sie unnötig teuer repariert oder Leistungen abrechnet, die nicht wirtschaftlich sind. Werkstätten müssen daher stets den wirtschaftlichsten Reparaturweg wählen und können sich nicht blind auf Gutachten verlassen, um überhöhte Kosten zu vermeiden.