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Unwirksame Kündigung trotz Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und Einschränkung des Annahmeverzugslohns

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärte sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung eines Produktionshelfers unwirksam, weil kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorlag und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert werden konnten. Der Kläger erhielt Anspruch auf Annahmeverzugslohn, jedoch nur bis zum 15.12.2024, da er seiner aktiven Arbeitssuche nicht rechtzeitig nachgekommen war und ein hypothetischer Verdienst angerechnet wurde. Somit blieb die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der Arbeitnehmer konnte teilweise weiterhin Vergütung fordern.

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