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Vorgelagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit

Zusammenfassung

Der Artikel erklärt, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern auch vor jedem weiteren Teilabschnitt gilt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wird, nicht kündigen dürfen – der Schutz beginnt frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr) vor Beginn der jeweiligen Elternzeit. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.11.2025 bestätigt diese Regelung.

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