BAG: Kopftuch darf kein Ausschlussgrund im Bewerbungsverfahren sein
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kopftuch kein Ausschlusskriterium für die Tätigkeit an einer Flughafensicherheitskontrolle sein darf. Eine Ablehnung ausschließlich aufgrund des Kopftuchs verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Somit bleibt die Beschäftigung mit Kopftuch tragenden Personen im Sicherheitsbereich zulässig.