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BGH-Urteil: Mündliche Absprachen können trotz vertraglicher Schriftformklauseln gelten

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass mündliche Absprachen im Mietrecht auch dann gültig sein können, wenn der Vertrag eine Schriftformklausel enthält. Für Immobilienunternehmen bedeutet dies, dass individuelle Vereinbarungen nicht automatisch unwirksam sind, wenn sie nicht schriftlich fixiert wurden. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist eine sorgfältige Dokumentation solcher Absprachen jedoch weiterhin entscheidend.

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