Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
Zusammenfassung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat seine Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut aktualisiert. Diese Liste dient der Identifizierung und Priorisierung von Arzneimitteln, die für die Versorgung der Bevölkerung als dringend benötigt werden.