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Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V

Zusammenfassung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut aktualisiert. Diese Liste dient der Identifizierung von Arzneimitteln, deren Verfügbarkeit gesichert werden muss.

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