Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
Zusammenfassung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut aktualisiert. Diese Liste dient der Identifizierung von Arzneimitteln, deren Verfügbarkeit gesichert werden muss.