Handverletzung kein Grund für Verpassen einer Frist
Zusammenfassung
Das OLG München hat entschieden, dass eine Handverletzung eines Anwalts, die nur eingeschränktes Tippen erlaubt, kein gültiger Grund ist, eine Berufungsbegründungsfrist zu verpassen. Der Richter verwies darauf, dass der Anwalt den Schriftsatz hätte diktieren lassen, rechtzeitig für Vertretung sorgen oder eine erneute Fristverlängerung beantragen können.