Sachgrundlose Befristung bei „sehr lang zurückliegender“ Vorbeschäftigung
Zusammenfassung
Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot bei einer sachgrundlosen Befristung auch dann greift, wenn die letzte Beschäftigung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Die Richter stufen eine Unterbrechung von knapp 17,5 Jahren noch nicht als „sehr lang“ ein, da die vom BAG festgelegte Grenze von 22 Jahren nicht erreicht wurde. Zudem scheiterte die Befristung am Fehlen eines sachlichen Erprobungsgrunds, da die zweijährige Dauer zur Tätigkeit nicht angemessen war.