Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
Zusammenfassung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste gemäß § 129 Abs. 2b SGB V erneut aktualisiert. Die Liste bestimmt, welche Arzneimittel in Notfällen als besonders wichtig gelten und somit Vorrang bei der Versorgung erhalten. Die Aktualisierung soll die Versorgungssicherheit im Gesundheitswesen weiter verbessern.