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Für welchen Arbeitgeber gilt die neue Befristungsmöglichkeit nach Renteneintritt?

Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2026 erweitert der neu eingeführte § 41 Abs. 2 SGB VI die Möglichkeiten, Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet weiter zu beschäftigen. Der Verband Druck und Medien in Baden-Württemberg klärt in diesem Zusammenhang, für welche Arbeitgeber diese neue Befristungsmöglichkeit nach dem Renteneintritt konkret gilt.

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