Genehmigung für Abbrucharbeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist bis Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen.
Zusammenfassung
Die im Dezember 2025 geänderte Gefahrstoffverordnung führt eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit asbesthaltigen Materialien im niedrigen und mittleren Risikobereich ein. Der Nachweis dieser Genehmigung muss bis zum 19. Dezember 2026 erbracht werden, wobei die Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragt wird. Betriebe müssen dafür zusätzlich eine namentliche Liste der Beschäftigten sowie Qualifikations- und arbeitsmedizinische Nachweise vorlegen.