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Kein Verzugslohn bei ignoriertem Angebot auf Prozessbeschäftigung

Zusammenfassung

Das LAG Hamm hat in einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn abgelehnt, da dieser ein konkretes Angebot auf Prozessbeschäftigung ignoriert hatte. Das Gericht bewertete die Nichtaufnahme der zumutbaren Tätigkeit als böswilliges Unterlassen einer Erwerbsmöglichkeit, was die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ausschließt. Dieser Umstand gilt auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern der Sachverhalt unstreitig ist und lediglich die rechtliche Bewertung umstritten bleibt.

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